BAG - Urteil vom 26.09.2013
8 AZR 650/12
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 6; AGG § 7; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4; AGG § 22; ArbGG § 61b; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX § 81; SGB IX § 81 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 2;
Fundstellen:
AP AGG § 15 Nr. 14
AuR 2014, 120
BB 2014, 563
DB 2014, 544
DStR 2014, 12
EzA-SD 2014, 19
NJW 2014, 1612
NZA 2014, 258
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1658/11
ArbG Bielefeld, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1066/11

Abweisung der Klage auf Entschädigung eines schwerbehinderten Bewerbers, weil dieser nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt worden ist

BAG, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 650/12

DRsp Nr. 2014/1657

Abweisung der Klage auf Entschädigung eines schwerbehinderten Bewerbers, weil dieser nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt worden ist

Orientierungssätze: 1. Eine Benachteiligung kann nicht "wegen" einer Behinderung erfolgen, wenn dem Arbeitgeber die Behinderung nicht bekannt ist. 2. Hatte der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Eigenschaft des Bewerbers als behinderter oder schwerbehinderter Mensch oder wird die Behinderung nicht bei einer persönlichen Begegnung offenkundig, ist der Arbeitgeber über die Behinderung zu informieren. 3. Von außen kommende Bewerber haben den Arbeitgeber über die (Schwer-)behinderteneigenschaft grundsätzlich im Bewerbungsschreiben selbst zu informieren. Bei einer Schwerbehinderung iSd. SGB IX ist der Grad der Behinderung und ggf. eine Gleichstellung mitzuteilen. 4. Ausnahmsweise kann die Information auch im Lebenslauf gegeben werden. Dies muss jedoch deutlich und an hervorgehobener Stelle geschehen und der Lebenslauf ausdrücklich zum Bestandteil des Bewerbungsschreibens erklärt worden sein.