OLG München - Beschluss vom 14.02.2019
13 U 430/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; HGB § 171; HGB § 172; KapMuG § 3 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 10028/17

Abweisung der Klage auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an einem Containerschiff, da die Risiken der Beteiligung im Emissionsprospekt zutreffend dargestellt wurden

OLG München, Beschluss vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 13 U 430/18

DRsp Nr. 2019/3309

Abweisung der Klage auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an einem Containerschiff, da die Risiken der Beteiligung im Emissionsprospekt zutreffend dargestellt wurden

Eine im Emissionsprospekt für eine Beteiligung an einem Containerschiff angestellte Prognose darf auf der Grundlage der Zahlen der letzten fünf Jahre erfolgen, auch wenn es sich dabei um besonders starke Jahre handelt, solange keine Trendwende zu erwarten ist. Das gilt umso mehr, wenn in dieser Zeitspanne die Charterraten stark geschwankt haben.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 10.01.2018 (Az.: 35 O 10028/17) wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das in Ziffer I. genannte Endurteil des Landgerichts München I ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 28.750,-- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; HGB § 171; HGB § 172; KapMuG § 3 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.