OLG Köln - Beschluss vom 21.07.2017
15 U 55/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 228/16

Abweisung der Klage auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr wegen Verwendung eines Lichtbildes des Klägers in der Werbung für ein Fernsehformat, da die Werbung jedenfalls auch im Sinne einer ironischen Auseinandersetzung mit der Person des Klägers verstanden werden kann

OLG Köln, Beschluss vom 21.07.2017 - Aktenzeichen 15 U 55/17

DRsp Nr. 2022/8464

Abweisung der Klage auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr wegen Verwendung eines Lichtbildes des Klägers in der Werbung für ein Fernsehformat, da die Werbung jedenfalls auch im Sinne einer ironischen Auseinandersetzung mit der Person des Klägers verstanden werden kann

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 08.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 228/16) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23.08.2017.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Berufung des Klägers ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.