OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.02.2017
22 U 119/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 11.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 377/14

Abweisung der Klage gegen den behandelnden Zahnarzt, da Behandlungsfehler bei der Einbringung eines Implantats und darauf aufbauenden Zahnersatzes nicht festgestellt sind

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.02.2017 - Aktenzeichen 22 U 119/15

DRsp Nr. 2018/16127

Abweisung der Klage gegen den behandelnden Zahnarzt, da Behandlungsfehler bei der Einbringung eines Implantats und darauf aufbauenden Zahnersatzes nicht festgestellt sind

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. August 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ebenfalls ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 30.718,95 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.