OLG Köln - Urteil vom 11.07.2018
5 U 142/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 95/13

Abweisung der Klage gegen einen Orthopäden, da nicht festgestellt werden kann, dass er eine chiropraktische Manipulation durchgeführt hat, die bei Schwangerschaft der Patientin dem fachärztlichen Standard widersprochen hätte

OLG Köln, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 5 U 142/17

DRsp Nr. 2018/12687

Abweisung der Klage gegen einen Orthopäden, da nicht festgestellt werden kann, dass er eine chiropraktische Manipulation durchgeführt hat, die bei Schwangerschaft der Patientin dem fachärztlichen Standard widersprochen hätte

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.8.2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 95/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.