OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.11.2016
8 U 143/13
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 208/11

Abweisung der Klage wegen angeblicher ärztlicher Behandlungsfehler bei einer Herzoperation

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.11.2016 - Aktenzeichen 8 U 143/13

DRsp Nr. 2017/17071

Abweisung der Klage wegen angeblicher ärztlicher Behandlungsfehler bei einer Herzoperation

1. Eine Verletzung des Herzstamms ist typisches Risiko einer Operation, bei der eine Herzklappe ersetzt wird. 2. Die ärztliche Aufklärung über das Infarktrisiko einer solchen Operation umfasst auch das Risiko, dass es aufgrund einer Herzstammgefäßverletzung zu einem Herzinfarkt kommt.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das am 15. Mai 2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-4 O 208/11) werden zurückgewiesen.

Die Kläger haben die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger machen als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Angehörigen (A, im Folgenden: der Patient) Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit einer vorgeblich fehlerhaften ärztlichen Behandlung bezüglich einer Herzoperation geltend.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4. 5.