OLG Köln - Beschluss vom 22.10.2021
19 U 16/21
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 328;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 14.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 249/18

Abweisung der Klage wegen Schäden durch die angeblich mangelhafte Verlegung einer Leitung im Keller mangels Nachweises einer fehlerhaften Werkleistung

OLG Köln, Beschluss vom 22.10.2021 - Aktenzeichen 19 U 16/21

DRsp Nr. 2022/15572

Abweisung der Klage wegen Schäden durch die angeblich mangelhafte Verlegung einer Leitung im Keller mangels Nachweises einer fehlerhaften Werkleistung

Ein Werkunternehmer ist bei der Herstellung einer Rohrleitung nicht gehalten, über die ordnungsgemäße Herstellung seines Gewerks hinausgehende zusätzliche Sicherungen vorzusehen für den Fall, dass an anderen Rohrleitungsstellen nicht längskraftschlüssige Verbindungen bestehen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.01.2021 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen zum Az. 9 O 249/18 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 273.110,82 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 328;

Gründe

I.

Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).