LAG Hamm - Beschluss vom 03.06.2019
14 Ta 56/19
Normen:
ZPO § 115 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1431/18

Abweisung eines ProzesskostenhilfeantragesKeine Änderung der Abweisung eines Prozesskostenhilfeantrages nach verspäteter Vorlage neuer BelegeProzesskostenhilfe mit Ratenzahlungen

LAG Hamm, Beschluss vom 03.06.2019 - Aktenzeichen 14 Ta 56/19

DRsp Nr. 2019/9215

Abweisung eines Prozesskostenhilfeantrages Keine Änderung der Abweisung eines Prozesskostenhilfeantrages nach verspäteter Vorlage neuer Belege Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungen

1. Eine vollständige Abweisung der beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur dann zulässig, wenn die erforderlichen Angaben und Unterlagen ganz fehlen oder so unvollständig sind, dass eine Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens nicht möglich ist.2. Allein der Umstand, dass nicht alle von der Partei behaupteten Belastungen vollständig belegt sind, kann für sich genommen nicht die Ablehnung der Prozesskostenhilfebewilligung rechtfertigen.3. Konnte bis zum Abschluss der Instanz oder bis zum Ablauf einer Nachfrist Prozesskostenhilfe nur insgesamt abschlägig beschieden werden, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vorlagen oder nur eine abweisende Entscheidung - etwa gemäß § 115 Abs. 4 ZPO - rechtfertigten, kann eine solche Entscheidung nicht mehr durch Vorlage neuer oder ergänzender Belege abgeändert werden.4. Erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Anordnung von Ratenzahlungen, kann die Prozesskostenhilfepartei auch nach Beendigung der Instanz oder Ablauf einer Nachfrist noch im Beschwerdeverfahren Angaben ergänzen und Unterlagen vorlegen, die eine niedrigere Rate oder den Entfall der Ratenzahlung rechtfertigen.

Tenor