FG Münster - Urteil vom 10.02.2017
4 K 1429/15 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2; SGB III § 140 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2017, 649

Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Familienheimfahrten und die Miete einer Wohnung als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

FG Münster, Urteil vom 10.02.2017 - Aktenzeichen 4 K 1429/15 E

DRsp Nr. 2017/3549

Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Familienheimfahrten und die Miete einer Wohnung als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2; SGB III § 140 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger ist verwitwet und hat einen im Streitjahr 2012 noch minderjährigen Sohn, S. L.. (geb. xx. xx 1995). Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und war im Streitjahr in einer Fünf-Tage-Woche nichtselbständig bei der A. AG mit Dienstort in der I-Straße 1, A-Stadt (Hessen) beschäftigt ("Beratung und Planung"). Seine Wochenarbeitszeit betrug 38,5 Stunden.

Der Kläger unterhält mit seinem Sohn einen (Erst-)Wohnsitz in einem in seinem Eigentum stehenden Haus in der H-Straße 2, B-Stadt (NRW). Das Haus befindet sich neben land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die vom Kläger verpachtet werden.In B-Stadt (NRW) wohnten im Streitjahr ferner die pflegebedürftigen Eltern des Klägers sowie dessen Schwester, Frau L..