LAG Hamm - Beschluss vom 30.01.2023
14 Ta 210/22
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 24.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 819/20

Abzug der Rundfunk- und Fernsehgebühren bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Hamm, Beschluss vom 30.01.2023 - Aktenzeichen 14 Ta 210/22

DRsp Nr. 2023/2549

Abzug der Rundfunk- und Fernsehgebühren bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Rundfunk- und Fernsehgebühren sind als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens der Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt hat, zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 24. Juni 2022 (2 Ca 819/20) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 20. Juli 2020 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Staatskasse zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Gründe