LAG Hamm - Beschluss vom 30.01.2023
14 Ta 377/22
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 29.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 6/19

Abzug der Rundfunk- und Fernsehgebühren bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Hamm, Beschluss vom 30.01.2023 - Aktenzeichen 14 Ta 377/22

DRsp Nr. 2023/2550

Abzug der Rundfunk- und Fernsehgebühren bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Rundfunk- und Fernsehgebühren sind als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens der Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt hat, zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29. Juli 2022 (4 Ga 6/19) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 18. April 2019 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Staatskasse zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Gründe

Die gemäß § Abs. , § Abs. Satz 3, § Satz 1, § Abs. Satz 2 und , §§ ff. zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist auch begründet. Die vom Arbeitsgericht festgesetzte Ratenzahlung in Höhe von 17,00 Euro war nicht gerechtfertigt, weil die vom Kläger geltend gemachten Rundfunkbeiträge als besondere Belastung im Sinne des § Abs. Satz 3 Nr. abzusetzen sind. Bei Abzug des dafür anfallenden monatlichen Betrages von 18,36 Euro verbleibt von dem ansonsten zutreffend ermittelten einzusetzenden Einkommen von 38,11 Euro nur ein Betrag von noch 19,75 Euro. Die daraus mögliche Rate von 9,00 Euro liegt unterhalb der Anordnungsgrenze von 10,00 Euro (§ Abs. ).