Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29. Juli 2022 (
Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 18. April 2019 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Staatskasse zugelassen.
Die gemäß § Abs. , § Abs. Satz 3, § Satz 1, § Abs. Satz 2 und , §§ ff. zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist auch begründet. Die vom Arbeitsgericht festgesetzte Ratenzahlung in Höhe von 17,00 Euro war nicht gerechtfertigt, weil die vom Kläger geltend gemachten Rundfunkbeiträge als besondere Belastung im Sinne des § Abs. Satz 3 Nr. abzusetzen sind. Bei Abzug des dafür anfallenden monatlichen Betrages von 18,36 Euro verbleibt von dem ansonsten zutreffend ermittelten einzusetzenden Einkommen von 38,11 Euro nur ein Betrag von noch 19,75 Euro. Die daraus mögliche Rate von 9,00 Euro liegt unterhalb der Anordnungsgrenze von 10,00 Euro (§ Abs. ).
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