BFH - Urteil vom 18.04.2013
V R 48/11
Normen:
FGO § 102; AO § 5; SGB XII § 41 ff.; EStG § 74;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 454/11

Abzweigungsberechtigung des Sozialhilfeträgers bei Gewährung von Leistungen der Grundsicherung an ein schwerbehindertes Kind

BFH, Urteil vom 18.04.2013 - Aktenzeichen V R 48/11

DRsp Nr. 2013/17347

Abzweigungsberechtigung des Sozialhilfeträgers bei Gewährung von Leistungen der Grundsicherung an ein schwerbehindertes Kind

Der Sozialhilfeträger ist grundsätzlich nicht abzweigungsberechtigt, wenn er Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII für ein Kind mit Schwerbehinderung zahlt, das im Haushalt des Kindergeldberechtigten untergebracht ist.

Normenkette:

FGO § 102; AO § 5; SGB XII § 41 ff.; EStG § 74;

Gründe

I.

Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe dem Kläger und Revisionskläger (Kläger), einem Landkreis, ein Anspruch auf Abzweigung des Kindergelds für den Sohn der Beigeladenen aus deren Anspruch auf Kindergeld zusteht.

Die Beigeladene bezog Kindergeld für ihren Sohn, der schwerbehindert ist und im Haushalt der Beigeladenen lebt. Im Schwerbehindertenausweis ist für den Sohn ein Grad der Behinderung von 80 v.H. eingetragen. Außerdem sind dort die Merkzeichen B (Notwendigkeit ständiger Begleitung), G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und H (Hilflosigkeit) angebracht. Der Sohn der Beigeladenen besuchte eine Förderschule für Kinder mit Behinderung.