BAG - Urteil vom 16.10.2014
8 AZR 696/13
Normen:
BGB § 613a Abs. 6 S. 1, 2;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 456
AUR 2015, 153
BB 2015, 948
BGB § 613a Nr. 456
NZA 2015, 433
NZA-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 246/13
ArbG Leipzig, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3657/12

Adressat des Widerspruchs im Rahmen eines Betriebsübergangs

BAG, Urteil vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 696/13

DRsp Nr. 2015/2810

Adressat des Widerspruchs im Rahmen eines Betriebsübergangs

Orientierungssätze: 1. Der Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge eines Betriebsübergangs, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, kann nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB binnen einer Monatsfrist nach Zugang der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB schriftlich erklärt werden. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats beginnt die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen, wenn die Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB nicht oder fehlerhaft erfolgt war. 3. Zur Schlüssigkeit einer Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Widerspruchs, der später als einen Monat nach erfolgter Unterrichtung über einen Betriebsübergang eingelegt wurde, gehört die Darlegung, dass die Frist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen begonnen hatte, weil die Unterrichtung nicht § 613a Abs. 5 BGB entsprach. 4. Der Widerspruch kann nach § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB gegenüber dem "bisherigen Arbeitgeber" oder dem "neuen Inhaber" erklärt werden. 5. Ist das Arbeitsverhältnis mehrfach infolge mehrerer Betriebsübergänge nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen, gehört zur Schlüssigkeit einer Feststellungsklage die Darlegung, dass der Widerspruch im Zeitpunkt seiner Einlegung gegenüber dem "neuen Inhaber" oder dem "bisherigen Arbeitgeber" iSd. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB erklärt worden ist.