BAG - Urteil vom 21.08.2014
8 AZR 619/13
Normen:
BGB § 613a Abs. 6;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 453
EzA-SD 2014, 9
NJW 2014, 10
NJW 2015, 189
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 375/12
ArbG Gera, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 217/12

Adressat für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber

BAG, Urteil vom 21.08.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 619/13

DRsp Nr. 2014/17893

Adressat für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber

Orientierungssätze: 1. Nach § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB kann der Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs nur gegenüber dem "bisherigen" Arbeitgeber oder gegenüber dem neuen Inhaber erklärt werden. 2. Ist dieser Widerspruch unwirksam, so verbleibt das Arbeitsverhältnis beim "neuen Inhaber". Das Recht, von dort aus gegenüber einem "früheren" Arbeitgeber einem vorausgegangenen Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge eines früheren Betriebsübergangs zu widersprechen, sieht das Gesetz nicht vor.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 23. April 2013 - 1 Sa 375/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis nach mehreren Betriebsübergängen und mehreren Widersprüchen der Klägerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses besteht.