BSG - Beschluss vom 06.07.2018
B 10 EG 18/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 15.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 7/16
SG Trier, vom 05.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 EG 8/16

Änderung der Rechtslage zwischen der vorläufigen und der endgültigen Festsetzung von ElterngeldGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVorliegen einer BreitenwirkungAbstraktes Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts

BSG, Beschluss vom 06.07.2018 - Aktenzeichen B 10 EG 18/17 B

DRsp Nr. 2018/12075

Änderung der Rechtslage zwischen der vorläufigen und der endgültigen Festsetzung von Elterngeld Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Vorliegen einer Breitenwirkung Abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts

1. Eine Rechtssache hat Breitenwirkung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die in weiteren Fällen streitig ist und deshalb für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleich gelagerter Prozesse maßgeblich ist, sodass deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist. 2. Ein allgemeines Interesse anderer Personen am Ausgang des Rechtsstreits erzeugt keine Breitenwirkung. 3. Rechtsfragen, die sich nur in Einzelfällen stellen, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, auch wenn sie noch nicht höchstrichterlich entschieden sind.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat ihres am 10.7.2012 geborenen Sohnes H..