Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat ihres am 10.7.2012 geborenen Sohnes H..
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