BSG - Beschluss vom 09.12.2017
B 2 U 121/17 B
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 107/15
SG Berlin, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 68 U 464/13

Änderung der Streitwertfestsetzung der VorinstanzenIn der Rechtsmittelinstanz schwebendes Verfahren

BSG, Beschluss vom 09.12.2017 - Aktenzeichen B 2 U 121/17 B

DRsp Nr. 2018/10889

Änderung der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen In der Rechtsmittelinstanz schwebendes Verfahren

1. Eine Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen kann durch das Rechtsmittelgericht geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt. 2. Dies gilt auch für eine Nichtzulassungsbeschwerde, selbst wenn diese als unzulässig verworfen wird.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 9667,98 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Klägerin hat entgegen § Abs S 3 den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ Abs Nr ) nicht hinreichend dargelegt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ Abs S 2 Halbs 2 ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - - NJW 2011, ).