LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.04.2017
L 3 U 107/15
Normen:
SGB VII § 159 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 158 Abs. 1; SGB VII § 157; SGB IV §§ 33 ff.;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 68 U 464/13

Veranlagung zu einem GefahrtarifUnternehmen im Bereich der ambulanten PflegeEingeschränkte gerichtliche ÜberprüfbarkeitEntscheidungs- und Gestaltungsspielraum der Unfallversicherungsträger

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen L 3 U 107/15

DRsp Nr. 2017/9130

Veranlagung zu einem Gefahrtarif Unternehmen im Bereich der ambulanten Pflege Eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum der Unfallversicherungsträger

1. Es ist davon auszugehen, dass Gefahrtarife durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unbeschadet der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 158 Abs. 1 SGB VII) überprüfbar sind, als autonom gesetztes objektives Recht (vgl. § 157 SGB VII, §§ 33 ff. SGB IV) allerdings nur daraufhin, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage enthält, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind. 2. Den Unfallversicherungsträgern ist als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen. 3. Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Unternehmensarten muss geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt.