KG - Urteil vom 21.10.2021
2 U 121/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 826; AktG § 242 Abs. 2 S. 1; BGB § 852 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 104 O 79/17

Änderung des Gesellschaftsvertrags einer GmbHRückgängigmachung von Satzungsänderungen mit Wirkung für die Zukunft im Wege des SchadensersatzesVerfristung von Beschlussmängelklagen keine zwingende Beschränkungswirkung für RestitutionsansprücheVoraussetzungen eines Restschadensersatzanspruchs

KG, Urteil vom 21.10.2021 - Aktenzeichen 2 U 121/18

DRsp Nr. 2022/1160

Änderung des Gesellschaftsvertrags einer GmbH Rückgängigmachung von Satzungsänderungen mit Wirkung für die Zukunft im Wege des Schadensersatzes Verfristung von Beschlussmängelklagen keine zwingende Beschränkungswirkung für Restitutionsansprüche Voraussetzungen eines Restschadensersatzanspruchs

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 104 des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2018, Aktenzeichen 104 O 79/17 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, der Änderung der §§ 11 (3) Satz 1, (4) Sätze 2 und 3, und 12(2) des Gesellschaftsvertrags der F. GmbH mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) unter HRB ... B, in die folgenden Fassungen zuzustimmen:

§ 11 (3) Satz 1:

"Eine Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 75% des Stammkapitals vertreten sind. Sind weniger als 75% des Stammkapitals vertreten, ist unter Beachtung von Abs. 2 eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen."

§ 11 (4) Sätze 2 und 3:

"Die Versammlung wählt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden. Dieser leitet die Versammlung."

§ 12 (2):