LSG Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 20.07.2006
L 5 ER 130/06 KA
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 03.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 ER 66/06 KA

Änderung des Streitwerts durch Rechtsmittelgericht

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 20.07.2006 - Aktenzeichen L 5 ER 130/06 KA

DRsp Nr. 2007/20414

Änderung des Streitwerts durch Rechtsmittelgericht

§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG ist dahin auszulegen, dass auf eine unzulässige Streitwertbeschwerde hin das Rechtsmittelgericht den Streitwert nicht von Amts wegen ändern darf. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine gleichgerichtete Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ebenfalls unzulässig wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Mainz, vom 03.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 ER 66/06 KA