BAG - Urteil vom 30.11.1989
2 AZR 197/89
Normen:
BetrVG § 102 ; KSchG § 2 ;
Fundstellen:
BAGE 63, 351
AP Nr. 53 zu § 102 BetrVG 1972
BB 1990, 704
DB 1990, 993
EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 77
MDR 1990, 656
NZA 1990, 529
SAE 1991, 128
Vorinstanzen:
LAG Berlin - 6 Sa 108/88 - 03.03.89, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Berlin - 4 Ca 333/88 - 03.11.88, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Änderungskündigung: Änderung der Arbeitsbedingungen - Mitteilungs- und Begründungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat

BAG, Urteil vom 30.11.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 197/89

DRsp Nr. 2001/5135

Änderungskündigung: Änderung der Arbeitsbedingungen - Mitteilungs- und Begründungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat

1. Will der Arbeitgeber im Wege der Änderungskündigung die Arbeitsbedingungen einseitig ändern, so hat er dem Betriebsrat das Änderungsangebot und die Gründe für die beabsichtigte Änderung der Arbeitsbedingungen mitzuteilen sowie dann, wenn er sich eine Beendigungskündigung vorbehalten und dazu eine erneute Anhörung ersparen will, zugleich zu verdeutlichen, dass er im Falle der Ablehnung des Änderungsangebotes durch den Arbeitnehmer die Beendigungskündigung beabsichtigt. 2. Bleibt für den Betriebsrat offen, ob die Ablehnung des Änderungsangebotes die Beendigungskündigung zur Folge haben soll, so liegt keine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates im Sinne des § 102 Abs. 1 BetrVG zu der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Beendigungskündigung vor.

Normenkette:

BetrVG § 102 ; KSchG § 2 ;

Tatbestand

Der Kläger war für die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin seit dem 1. Juli 1975 als Bezirksverkaufsleiter in der Niederlassung Berlin zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt durchschnittlich 12.000,-- DM tätig.