LAG Brandenburg - Urteil vom 24.10.1996
3 Sa 393/96
Normen:
BGB § 134 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 241
LAGE § 2 KSchG Nr. 22
NJ 1997, 112
NZA-RR 1997, 127
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 08.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2132/95

Änderungskündigung: Arbeitsbedingungen - soziale Rechtfertigung

LAG Brandenburg, Urteil vom 24.10.1996 - Aktenzeichen 3 Sa 393/96

DRsp Nr. 2002/16826

Änderungskündigung: Arbeitsbedingungen - soziale Rechtfertigung

»1. Zielt eine betriebsbedingte Änderungskündigung auf die Änderung mehrerer Arbeitsbedingungen ab, so muß jede einzelne angestrebte Änderung auf ihre soziale Rechtfertigung geprüft werden. 2. Eine im Jahresdurchschnitt voraussichtliche eintretende Reduzierung des Arbeitsvolumen um 20 % rechtfertigt es aus betriebsbedingten Gründen nicht, ein "Normalarbeitsverhältnis" in ein sog "flexibles Teilzeitarbeitsverhältnis" umzuwandeln, bei dem Arbeitnehmer (hier Verkäuferin eines Filialbetriebes) ohne eine vertragliche Bestimmung der monatlichen Durchschnittsleistung - nach einer kurzen Ankündigungsfrist - monatlich variabel im Umfang von 53 bis zu 169 Stunden vom Arbeitgeber je nach Arbeitsanfall eingesetzt werden kann. 3. Eine erstrebte Vertragsgestaltung, die keine verbindliche Festlegung der (monatlich) durchschnittlich zu erbringenden Arbeitsleistung beinhaltet und insoweit dem Arbeitgeber vielmehr ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewährt, stellt sich als eine objektive Umgehung des Kündigungsschutzes dar und ist gem. § 134 BGB nichtig.«

Normenkette:

BGB § 134 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ;
Vorinstanz: ArbG Potsdam, vom 08.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2132/95
Fundstellen
AuA 1997, 241
LAGE § 2 KSchG Nr. 22
NJ 1997, 112
NZA-RR 1997, 127