LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.2013
15 Sa 207/13
Normen:
BGB § 705; GewO § 106; MVG-EKiR § 38 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1970/12

Änderungskündigung eines ChefarztvertragsVerlust von Tätigkeitsbereichen durch Änderungskündigung eines ChefarztesEntwicklungsklausel Chefarztvertrag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 15 Sa 207/13

DRsp Nr. 2014/3744

Änderungskündigung eines ChefarztvertragsVerlust von Tätigkeitsbereichen durch Änderungskündigung eines ChefarztesEntwicklungsklausel Chefarztvertrag

Zur Auslegung eines Chefarztvertrages mit sog. "Anpassungs-" bzw. "Entwicklungsklausel".

Die Besonderheit von Chefarztverträgen liegt vor allem darin, dass die Chefärzte den maßgeblichenAnteil ihres diesbezüglichen Einkommens in aller Regel aus den Liquidationsrechten beziehen. Es handelt sich dabei um eine vom Arbeitgeber eingeräumte Erwerbschance, die der Chefarzt quasi in eigener unternehmerischer Betätigung wahrnehmen kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 19.12.2012 - 2 Ca 1970/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 705; GewO § 106; MVG-EKiR § 38 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Änderungskündigung.

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