BAG - Urteil vom 20.07.1989
2 AZR 114/87
Normen:
KSchG §§ 1, 2 ; TV Arb Bundespost § 5; TVG § 1 ; ZPO §§ 519b, 554;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Sicherheitsbedenken
BAGE 62, 256
EzA § 2 KSchG Nr. 11
EzBAT § 53 BAT Änderungskündigung Nr. 4
NJW 1990, 597
PersV 1990, 361
VR 1990, 215
VR 1990, 357
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, ArbG Mainz, vom 10.12.1986vom 24.04.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 489/86 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 67/86

Änderungskündigung eines Fernmeldehandwerkers wegen DKP-Zugehörigkeit - Sicherheitsbedenken

BAG, Urteil vom 20.07.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 114/87

DRsp Nr. 2001/5240

Änderungskündigung eines Fernmeldehandwerkers wegen DKP-Zugehörigkeit - Sicherheitsbedenken

1. Die ordentliche Änderungskündigung eines Fernmeldehandwerkers bei der Deutschen Bundespost wegen seiner DKP-Zugehörigkeit und damit verbundener Aktivitäten ist nur dann durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt, wenn eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses, sei es im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im personalen Vertrauensbereich oder im behördlichen Aufgabenbereich, eingetreten ist (Bestätigung von BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 = AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung). 2. Einen personenbedingten Grund wegen fehlender Eignung aufgrund von Zweifeln an der Erfüllung der einfachen politischen Loyalitätspflicht eines im öffentlichen Dienst tätigen Arbeitnehmers stellt diese politische Betätigung nur dar, wenn sie in die Dienststelle hineinwirkt und entweder die allgemeine Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers oder das konkrete Arbeitsgebiet des Arbeitnehmers berührt (ebenfalls Bestätigung von BAG Urteil vom 6. Juni 1984, a.a.O.).