BAG - Urteil vom 07.12.1989
2 AZR 134/89
Normen:
BAT § 55 Abs. 1 ; BGB § 626 ; BPersVG §§ 79, 82 ;
Fundstellen:
AiB 1991, 278
Stbg 1991, 189
Vorinstanzen:
LAG München - 9 (2) Sa 700/86 - 28.10.88 - ArbG Kempten - 2 Ca 1111/86 Kfb - 07.08.86,

Änderungskündigung, fristlose: Alkoholabhängigkeit - Anhörung des Personalrats

BAG, Urteil vom 07.12.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 134/89

DRsp Nr. 2001/5116

Änderungskündigung, fristlose: Alkoholabhängigkeit - Anhörung des Personalrats

1. Der Begriff des "wichtigen Grundes" in § 55 Abs. 1 BAT entspricht demjenigen in § 626 BGB. 2. Der Personalrat kann auch dann als ordnungsgemäß angehört angesehen werden, wenn sein Votum nicht in einer Sitzung, sondern im Umlaufverfahren zustande gekommen ist.

Normenkette:

BAT § 55 Abs. 1 ; BGB § 626 ; BPersVG §§ 79, 82 ;

Tatbestand

Der am 16. Juni 1942 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltspflichtige Kläger war bei dem beklagten Bundesverband für den Selbstschutz (BVS) seit 21 Jahren als Angestellter, zuletzt als Leiter der Dienststelle K beschäftigt. Der Kläger war in Vergütungsgruppe IV a des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) eingruppiert, dessen Geltung die Parteien vertraglich vereinbart hatten.

Der Beklagte ist gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (KatSG) vom 9. Juli 1968 (BGBl. I, S. 776) eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. Gemäß § 11 Abs. 2 dieses Gesetzes hat er die Aufgabe, nach den Richtlinien und Weisungen, die vom Bundesminister des Inneren oder in seinem Auftrag vom Bundesamt für Zivilschutz erlassen werden

1. Die Bevölkerung über die Wirkung von Angriffswaffen und über Schutzmöglichkeiten, insbesondere über Aufgaben und Maßnahmen des Selbstschutzes aufzuklären,