LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 07.11.2017
5 Sa 87/17
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt.; BOKraft § 3 Abs. 1 S. 2; BOKraft § 4 Abs. 1 S. 1; BOKraft § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 3
LAGE KSchG § 2 Nr. 83
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1800/16

Änderungskündigung nach PflichtverletzungUnbegründete Änderungsschutzklage eines nach Abmahnung als Busfahrer beschäftigten Fahrdienstleiters im öffentlichen Personennahverkehr

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.11.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 87/17

DRsp Nr. 2017/17457

Änderungskündigung nach Pflichtverletzung Unbegründete Änderungsschutzklage eines nach Abmahnung als Busfahrer beschäftigten Fahrdienstleiters im öffentlichen Personennahverkehr

Nimmt ein Fahrdienstleiter im öffentlichen Personennahverkehr einen als defekt gemeldeten Bus (Geräusche an der Vorderachse) nicht umgehend aus dem Verkehr, kann nach vorangegangener Abmahnung wegen eines gleichartigen Sachverhalts eine Änderungskündigung berechtigt sein, mit der eine Weiterbeschäftigung als Busfahrer angeboten wird.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 26.04.2017 - 4 Ca 1800/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt.; BOKraft § 3 Abs. 1 S. 2; BOKraft § 4 Abs. 1 S. 1; BOKraft § 4 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Änderungskündigung.