LAG Hamm - Urteil vom 26.09.1996
8 Sa 162/96
Normen:
KSchG § 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 2 KSchG Nr. 23
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 2 Ca 1654/95 - 20.12.95,

Änderungskündigung: Umwandlung einer Vollzeitstelle in zwei Halbtagstellen

LAG Hamm, Urteil vom 26.09.1996 - Aktenzeichen 8 Sa 162/96

DRsp Nr. 2001/5825

Änderungskündigung: Umwandlung einer Vollzeitstelle in zwei Halbtagstellen

1. Mit Rücksicht auf den unterschiedlichen Prüfungsmaßstab für die "freie unternehmerische Entscheidung" ("Willkürkontrolle") einerseits und die sich hieraus ergebenden Folgen für Inhalt und Bestand des Arbeitsverhältnisses ("Dringlichkeit") andererseits bedarf es der exakten Erfassung des Gehalts der unternehmerischen Entscheidung. 2. Die Umwandlung einer Vollzeitstelle in zwei Halbtagsstellen stellt als solche keine unternehmerische Entscheidung dar. Sie ist allein Mittel zur Umsetzung einer betriebsorganisatorischen Unternehmerentscheidung. 3. Ist eine in der Vergangenheit mit zwei Vollzeitkräften besetzte Abteilung (Büro) nach Ausscheiden der einen Vollzeitkraft wegen rückläufigen Arbeitsanfalls mit einer Vollzeitkraft ausreichend besetzt, so hängt es von der unternehmerisch gestalteten Arbeitsorganisation ab, ob - wegen des Erfordernisses gleichzeitigen Einsatzes zweier Kräfte - die Umwandlung des Vollzeitarbeitsplatzes in zwei Teilzeitarbeitsplätze gerechtfertigt ist.