BAG - Urteil vom 20.11.1997
2 AZR 803/96
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, §§ 9, 10 ; ZPO § 554 Abs 3, §§ 556, 561 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 8 Sa 162/96 - 26.09.96 - ArbG Paderborn - 2 Ca 1654/95 - 20.12.95,

Änderungskündigung: Umwandlung einer Vollzeitstelle in zwei Halbtagstellen; Ausgleichsquittung

BAG, Urteil vom 20.11.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 803/96

DRsp Nr. 2001/5732

Änderungskündigung: Umwandlung einer Vollzeitstelle in zwei Halbtagstellen; Ausgleichsquittung

1. Ein vorgedrucktes Formular, das für die Ausgleichsquittung an den dafür vorgesehenen Stellen nicht ausgefüllt wird, enthält rechtsgeschäftlich bindende Erklärung nur hinsichtlich der Teile des Formulars, die nicht vervollständigt werden mußten. 2. Beschränkt sich die vom Arbeitgeber getroffene unternehmerische Entscheidung darauf, eine Urlaubs- und Krankheitsvertretung für den Bereich der allgemeinen Verwaltung zu gewährleisten, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die vom Arbeitgeber beabsichtigte Änderung der Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers nicht als "dringend" ansieht.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, §§ 9, 10 ; ZPO § 554 Abs 3, §§ 556, 561 ;

Tatbestand