LAG Hamm - Urteil vom 12.12.2005
8 Sa 1700/05
Normen:
BGB § 626 ; KSchG § 2 § 8 ; SGB IX § 91 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 4 Ca 1024/05 - 12.08.2005,

Änderungskündigung, Vorbehaltserklärung, Arbeitspflicht, Arbeitsverweigerung, wichtiger Grund, außerordentliche Kündigung, Schwerbehinderung, Zustimmung des Integrationsamtes, widersprüchlicher Zustimmungsbescheid

LAG Hamm, Urteil vom 12.12.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 1700/05

DRsp Nr. 2006/10930

Änderungskündigung, Vorbehaltserklärung, Arbeitspflicht, Arbeitsverweigerung, wichtiger Grund, außerordentliche Kündigung, Schwerbehinderung, Zustimmung des Integrationsamtes, widersprüchlicher Zustimmungsbescheid

»1. Zur Zustimmungsfiktion gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX bei unklarer Behördenentscheidung Beantragt der Arbeitgeber beim Integrationsamt die Zustimmung zu einer fristlosen und hilfsweise fristgerechten Kündigung gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer und trifft das Integrationsamt innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 91 Abs. 3 eine Entscheidung, welche dem Arbeitgeber zunächst im Sinne einer antragsgemäßen Zustimmung bekannt gegeben wird, ausweislich der später zugestellten Entscheidungsbegründung sich jedoch über die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist verhält, und bleibt - weil der Arbeitgeber eine entsprechende Klarstellung nicht bewirkt hat - im Kündigungsschutzprozess ungeklärt, ob der weitergehende Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur fristlosen Kündigung stillschweigend zurückgewiesen oder versehentlich übergangen worden ist, so können die Voraussetzungen der Zustimmungsfiktion des § Abs. Satz 2 nicht festgestellt werden, weswegen allein von einer Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgegangen werden kann.