OLG Hamm - Urteil vom 09.05.2017
26 U 91/16
Normen:
BGB § 280; BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 217/13

Ärztliche Behandlungsfehler bei der Korrektur einer Vorhautverengung

OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2017 - Aktenzeichen 26 U 91/16

DRsp Nr. 2017/7010

Ärztliche Behandlungsfehler bei der Korrektur einer Vorhautverengung

Allein das Vorliegen einer Phimose (Vorhautverengung) führt bei einem 7jährigen Kind nicht zur Kontraindikation einer Circumcision (Vorhautbeschneidung). Ist die ärztliche Dokumentation nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unvollständig oder mangelhaft, darf dies grundsätzlich nicht zu Lasten des Arztes berücksichtigt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Juni 2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 823;

Gründe

Der am ##.##.1975 geborene Kläger hat von den Beklagten wegen vermeintlicher ärztlicher Behandlungsfehler in der Hauptsache die Zahlung eines mit mindestens 30.000,00 € für angemessen gehaltenen Teilschmerzensgeldes und den Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 1.037,25 € begehrt.

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