OLG Hamm - Urteil vom 12.11.2018
3 U 33/18
Normen:
BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 111/15

Ärztliche Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler

OLG Hamm, Urteil vom 12.11.2018 - Aktenzeichen 3 U 33/18

DRsp Nr. 2020/975

Ärztliche Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.02.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin abgeändert.

Die Klage wird auch in Bezug auf den Beklagten zu 2) abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823;

Gründe

I.