OLG Dresden - Urteil vom 07.03.2017
4 U 929/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1747/14

Ärztliche Standards bei Behandlung von Sportlern in einem Wettkampf durch einen SportarztVerwertbarkeit der erstinstanzlichen Angaben einer zwischenzeitlich verstorbenen Prozesspartei

OLG Dresden, Urteil vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 4 U 929/16

DRsp Nr. 2017/4212

Ärztliche Standards bei Behandlung von Sportlern in einem Wettkampf durch einen Sportarzt Verwertbarkeit der erstinstanzlichen Angaben einer zwischenzeitlich verstorbenen Prozesspartei

1. Für einen bei einem Wettkampf eingesetzten Sportarzt gilt nicht der Behandlungsstandard eines Notfallmediziners, sondern der eines Allgemeinmediziners mit Schwerpunkt Sportmedizin. 2. Bei einer sog. Aushülsverletzung entspricht die Lagerung eines Decollements, bei der dieses direkt mit Eis in Berührung kommt, nicht dem medizinischen Standard. 3. Die in erster Instanz protokollierten tatsächlichen Angaben einer im Anschluss verstorbenen Prozesspartei können im Berufungsverfahren im Wege des Urkundenbeweises auch ohne Zustimmung der Gegenseite verwertet werden.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24.11.2015 - 7 O 1747/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin bis auf die Kosten des Streithelfers, die dieser selber trägt.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.

(Von der Aufnahme des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)

II.