LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.05.2023
11 Sa 64/22
Normen:
TV-Ärzte/VKA § 19 Abs. 1a; TV-Ärzte/VKA § 19 Abs. 2 S. 1; BÄO § 2 Abs. 2; BÄO § 10 Abs. 1; BÄO § 10 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 256/22

Ärztliche Tätigkeit für die Stufenzuordnung in § 19 Abs. 1a TV-Ärzte/VKABeschränkte Erlaubnis der ärztlichen Tätigkeit nach § 10 BÄOJunktim zwischen der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs und den Rechten und Pflichten eines approbierten ArztesTätigkeit als Assistenzarzt als ärztliche Tätigkeit i.S.d. § 19 Abs. 1a TV Ärzte/VKA

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 64/22

DRsp Nr. 2023/11824

"Ärztliche Tätigkeit" für die Stufenzuordnung in § 19 Abs. 1a TV-Ärzte/VKA Beschränkte Erlaubnis der ärztlichen Tätigkeit nach § 10 BÄO Junktim zwischen der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs und den Rechten und Pflichten eines approbierten Arztes Tätigkeit als Assistenzarzt als "ärztliche Tätigkeit" i.S.d. § 19 Abs. 1a TV Ärzte/VKA

1. § 19 Abs. 1a TV-Ärzte/VKA fordert für die Stufenzuordnung die entsprechenden Jahre "ärztlicher Tätigkeit" und knüpft mit diesem Begriff an das einschlägige Medizinalrecht und damit die BÄO an, die in § 2 Abs. 1 als Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufs die Approbation normiert und in Abs. 2 bestimmt, dass eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte "Ausübung des ärztlichen Berufs" auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig ist.2. Die Erlaubnis nach § 10 BÄO wird in der Regel auf eine nicht selbständige Tätigkeit in einem bestimmten Krankenhaus oder eine ärztliche Praxis beschränkt mit der Folge, dass der Arzt seine Tätigkeit nicht, auch nicht nur vertretungsweise über diesen Bereich ausdehnen darf.