OLG Hamm - Urteil vom 19.11.2019
26 U 30/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2020, 938
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 370/16

Ärztlicher BehandlungsfehlerAkute Behandlung einer akuten IschämieGrober Behandlungsfehler

OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 26 U 30/19

DRsp Nr. 2020/773

Ärztlicher Behandlungsfehler Akute Behandlung einer akuten Ischämie Grober Behandlungsfehler

In der Gefäßchirurgie gilt der Grundsatz: Eine akute Ischämie (Gefäßverschluss) ist akut zu behandeln. Wird der Versuch einer Rekanalisierung der Arterie nicht rechtzeitig unternommen, kann das als grober Behandlungsfehler zu werten sein. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn mit dem zögerlichem Verhalten dem Patienten die einzige Chance zum Erhalt einer Hand genommen wird. Für den Teilverlust der rechten Hand bei Entfernung des Daumens, des Zeigefingers und Teile des Mittelfingers kann ein Schmerzensgeld von 50.000,- € angemessen sein.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Januar 2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

1. 2.