LAG Köln - Urteil vom 19.10.2023
6 Sa 276/23
Normen:
BGB § 615; KSchG § 11;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 110/2024
ZAP 2024, 156
AA 2024, 54
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2191/22
ArbG Aachen, vom 12.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2191/22

Äußerung eines Abkehrwillens durch den Arbeitnehmer in der Vergangenheit; Beweiswert einer während der Kündigungsfrist vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LAG Köln, Urteil vom 19.10.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 276/23

DRsp Nr. 2024/666

Äußerung eines Abkehrwillens durch den Arbeitnehmer in der Vergangenheit; Beweiswert einer während der Kündigungsfrist vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Hat der Arbeitnehmer in der Vergangenheit einen Abkehrwillen geäußert, dann erschüttert dies nicht den Beweiswert einer während der Kündigungsfrist vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtsgerichts Aachen vom 26.01.2023 - 7 Ca 2191/22 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Hauptforderung im Tenor zu 2) ab Rechtshängigkeit, dem 16.09.2022, zu verzinsen ist.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615; KSchG § 11;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung und um Entgeltansprüche.

Der Kläger ist seit dem 15.03.2021 bei der Beklagten als Elektroniker für Energie- und Gebäudetechnik beschäftigt. Vereinbarungsgemäß erhielt er zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.325,62 € brutto. Die beklagte Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den Beklagten zu 2 und 3 als Gesellschafter betreibt ein Unternehmen, das sich mit Leistungen im Bauwesen befasst. Sie beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

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