AG Kaiserslautern - Urteil vom 15.02.1990
2 C 3246/89
Normen:
ARB § 4 Abs. 1d;

AG Kaiserslautern - Urteil vom 15.02.1990 (2 C 3246/89) - DRsp Nr. 2000/1905

AG Kaiserslautern, Urteil vom 15.02.1990 - Aktenzeichen 2 C 3246/89

DRsp Nr. 2000/1905

Zur Frage, wann der Ausschlusstatbestand der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Anstellungsvertrag des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person eingreift.

Normenkette:

ARB § 4 Abs. 1d;

Tatbestand:

Der Kläger ist bei der Beklagten u.a. auch auf das Risiko arbeitsvertragliche Rechtsstreitigkeiten versichert. Er führt bei dem Arbeitsgericht Kaiserslautern gegen die ... in Kaiserslautern einen Prozess unter dem Aktenzeichen 1 Ca 2079/89, in dem er aus dem Ausscheidungsvertrag mit dieser Firma vom 31.07.1989 eine Abfindung in Höhe 24.000 DM netto sowie ein Gehalt von 6.752 DM brutto geltend machte. Die Firma ... ist in dem Arbeitsgerichtsverfahren gem. dem Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil vom 21.11.1989, rechtskräftig seit 04.12.1989, verurteilt worden. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger den Rechtsschutz für das Arbeitsgerichtsverfahren und auch die Zahlung der angefallenen Kosten für die 1. Instanz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens abgelehnt. Diese Kosten in Höhe von 2.425,92 DM macht der Kläger gegen die Beklagte geltend.

Der Kläger trägt vor: