AG München - Endurteil vom 20.10.1995
154 C 20922/95
Normen:
ARB § 14 Abs. 3;

AG München - Endurteil vom 20.10.1995 (154 C 20922/95) - DRsp Nr. 1999/7704

AG München, Endurteil vom 20.10.1995 - Aktenzeichen 154 C 20922/95

DRsp Nr. 1999/7704

1. Nach § 14 Abs. 3 ARB 88 gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. 2. Selbst wenn man davon ausgeht, daß bereits die Drohung mit einer rechtswidrigen Kündigung einen Verstoß gegen Rechtspflichten darstellt, so kann dies doch nur eine Erstattungspflicht der Versicherung für solche Kosten begründen, die durch das Vorgehen gegen diese Drohung entstehen.

Normenkette:

ARB § 14 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klagepartei verlangt Leistungen der Beklagten aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag.

Die Klägerin ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert, wobei Arbeitsrechtsschutz eingeschlossen ist.

Die Klägerin war bei der Firma MD-Papier GmbH als Sachbearbeiterin in der Abteilung Verkaufsförderung beschäftigt. Am 23.01.1995 teilte ihr Vorgesetzter mit, daß sie in ein Sekretariat versetzt werden solle. Im Zusammenhang damit sagte ihr die Handlungsbevollmächtigte der Personalabteilung ihres Arbeitgebers wörtlich: "Ich empfehle, diese Versetzung zu unterschreiben, sonst ist ein Verlust des Arbeitsplatzes durch Kündigung unvermeidlich."