BAG - Beschluss vom 03.10.1989
1 ABR 12/88
Normen:
AktG § 95 Satz 2, § 96 Abs. 1, Abs. 2, §§ 97, 98 Abs. 1, Abs. 2, § 101 Abs. 1 Satz 1, §§ 102, 103 Abs. 3, § 120 Abs. 1, § 181 Abs. 3; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 10 ; BetrVG (1952) § 76 ; BetrVG § 9 Satz 1, §§ 16, 19 ;
Fundstellen:
AG 1990, 361
AP Nr. 28 zu § 76 BetrVG 1952
DB 1990, 1142
EzA § 76 BetrVG Nr. 13
WM 1990, 633
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, ArbG Wuppertal, vom 18.12.1987vom 22.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 132/87 - Vorinstanzaktenzeichen 1 (3) BV 47/87

Aktiengesellschaft: Arbeitnehmervertretung - Nachwahl von Aufsichtsratmitgliedern bei Satzungsänderung

BAG, Beschluss vom 03.10.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 12/88

DRsp Nr. 2001/5171

Aktiengesellschaft: Arbeitnehmervertretung - Nachwahl von Aufsichtsratmitgliedern bei Satzungsänderung

Die Verringerung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder eines nach dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 mitbestimmten Unternehmens durch eine Änderung der Satzung setzt zumindest voraus, dass der Vorstand nach § 97 AktG bekannt macht, der Aufsichtsrat sei nicht nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt. Solange eine solche Bekanntmachung nicht erfolgt, besteht der Aufsichtsrat aus der bisherigen Zahl der Mitglieder und es hat eine Nachwahl auch dann zu erfolgen, wenn durch vorzeitiges Ausscheiden einzelner Mitglieder die durch die Satzungsänderung angestrebte Zahl der Aufsichtsratsmitglieder erreicht wird.

Normenkette:

AktG § 95 Satz 2, § 96 Abs. 1, Abs. 2, §§ 97, 98 Abs. 1, Abs. 2, § 101 Abs. 1 Satz 1, §§ 102, 103 Abs. 3, § 120 Abs. 1, § 181 Abs. 3; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 10 ; BetrVG (1952) § 76 ; BetrVG § 9 Satz 1, §§ 16, 19 ;

Gründe:

A.

Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob ein Vertreter der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat nachzuwählen ist.