OLG Köln - Beschluss vom 20.05.2021
18 AktG 1/21
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 100 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2021, 686

Aktienrechtliches FreigabeverfahrenAbhaltung einer virtuellen Hauptversammlung ohne Teilnahmemöglichkeit der AktionäreAnfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses

OLG Köln, Beschluss vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 18 AktG 1/21

DRsp Nr. 2021/10641

Aktienrechtliches Freigabeverfahren Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung ohne Teilnahmemöglichkeit der Aktionäre Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses

1. Eine Verfahrensaussetzung gemäß § 148 Abs. 1 ZPO ist mit dem Wesen des Freigabeantrags insbesondere dann nicht vereinbar, wenn der nachweislich fehlende Mindestanteilsbesitz eine Freigabeentscheidung ohne inhaltliche Prüfung des Sachvortrags der Minderheitsaktionäre rechtfertigt.2. Das Freigabeverfahren ist auch bei Bestätigungsbeschlüssen im Sinne des § 244 AktG statthaft.3. Die in § 319 Abs. 6 AktG idF des ARUG v. 30.07.2009 vorgesehene Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts und die Unanfechtbarkeit der Entscheidung sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.4. Der Gesichtspunkt der Angemessenheit der Höhe der Barabfindung nach § 327b AktG hat bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Freigabeantrags im Sinne von § 327e Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 6 AktG außer Betracht zu bleiben.5. Die Ermittlung des durch § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG vorgegebenen Mindestquorums stellt auf den anteiligen Nennbetrag am Grundkapital ab.6. § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG ist nicht verfassungswidrig.

Tenor

I. II. 1. 2. III.