I. Es wird festgestellt, dass die vom Beteiligten zu 13) bekannt gemachte Allgemeinverbindlicherklärung vom 06.07.2015 (Bundesanzeiger vom 14.07.2015) des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 03.05.2013 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 03.12.2013 und vom 10.12.2014 wirksam ist.
II. Es wird festgestellt, dass die vom Beteiligten zu 13) bekannt gemachte Allgemeinverbindlicherklärung vom 06.07.2015 (Bundesanzeiger vom 14.07.2015) des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe für Arbeiter einschließlich Anhang (Einstellungsbogen) vom 04.07.2002 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 17.12.2003, 14.12.2004, 29.07.2005, 19.05.2006, 20.08.2007, 31.05.2012, 17.12.2012, 05.06.2014 und 10.12.2014 wirksam ist.
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