1. Die Anträge werden zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vom 26.03.2013 (BAnz AT 04.04.2013 B1) des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012 (TV-Ausbildung 2012) sowie der AVE vom 27.11.2014 (BAnz AT 03.12.2014 B4) des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 01.07.2014 (TV-Ausbildung 2014).
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