BAG - Urteil vom 18.03.2014
3 AZR 69/12
Normen:
BetrAVG § 1; AGG § 1; AGG § 2 Abs. 2 S. 2; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10 S. 1, 2, 3 Nr. 4; Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (vom 14. August 2006) Art. 4; AEUV Art. 267 Abs. 3; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 6 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 6 Abs. 2; SGB VI § 235 Abs. 2 S. 1; ZPO § 308 Abs. 1;
Fundstellen:
AP AGG § 10 Nr. 6
ArbRB 2014, 174
ArbRB 2014, 97
AuR 2014, 163
AuR 2014, 204
BAG-Pressemitteilung Nr. 13/14
BAGE 147, 279
BAGE 2015, 279
BB 2014, 1268
BB 2014, 1853
BB 2014, 819
DB 2014, 1685
DB 2014, 7
DStR 2014, 12
EzA-SD 2014, 12
EzA-SD 2014, 9
MDR 2014, 969
NJW 2014, 2813
NZA 2014, 606
NZA 2014, 7
NZS 2014, 8
ZIP 2014, 1041
ZIP 2014, 26
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 77/11
ArbG Stuttgart, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5468/10

Alterdiskriminierung durch Höchstaltersgrenze in einer Versorgungsordnung in der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 69/12

DRsp Nr. 2014/5665

Alterdiskriminierung durch Höchstaltersgrenze in einer Versorgungsordnung in der betrieblichen Altersversorgung

Eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche Altersrente nicht besteht, wenn der Arbeitnehmer bei Erfüllung der nach der Versorgungsordnung vorgesehenen zehnjährigen Wartezeit das 55. Lebensjahr vollendet hat, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und ist deshalb nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Orientierungssätze: 1. Die Festsetzung von Altersgrenzen in betrieblichen Versorgungssystemen ist nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG grundsätzlich zulässig. Die in der Versorgungsregelung bestimmte konkrete Altersgrenze muss allerdings nach § 10 Satz 2 AGG angemessen sein. 2. Dies ist nicht der Fall bei einer Regelung in einer Versorgungsordnung, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche Altersrente nicht besteht, wenn der Arbeitnehmer bei Erfüllung der nach der Versorgungsordnung vorgesehenen zehnjährigen Wartezeit das 55. Lebensjahr vollendet hat. Dadurch werden Arbeitnehmer, die bei Beginn ihres Arbeitsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen, obwohl sie noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein können. Die Regelung verstößt daher gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und ist nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.