LAG München - Urteil vom 24.02.2017
7 Sa 444/16
Normen:
AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10 S. 1-2; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 7847/15

Altersbenachteiligung durch schrittweise Kürzung der Witwenversorgung bei Altersdifferenz zwischen den Ehegatten von mehr als zehn Jahren

LAG München, Urteil vom 24.02.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 444/16

DRsp Nr. 2018/1236

Altersbenachteiligung durch schrittweise Kürzung der Witwenversorgung bei Altersdifferenz zwischen den Ehegatten von mehr als zehn Jahren

1. Die Regelung einer Versorgungszusage, wonach eine schrittweise Kürzung der Witwenrente dann erfolgt, wenn der Altersunterschied zwischen den Ehegatten mehr als zehn Jahre beträgt, bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 AGG, die nicht gemäß § 10 AGG gerechtfertigt ist. 2. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG knüpft für die Fallgruppe der „Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen“ bereits von seinem Wortlaut her ausschließlich an die Risiken „Alter“ und „Invalidität“ und nicht an das Risiko des „Todes“ an und erfasst deshalb ausschließlich die Alters- und Invaliditätsversorgung, nicht jedoch die Hinterbliebenenversorgung und damit auch nicht die Witwenversorgung. 3. Die an eine Altersdifferenz von mehr als zehn Jahren zwischen den Ehegatten anknüpfende schrittweise Kürzungsregelung in einer Versorgungszusage ist zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele nicht angemessen und erforderlich im Sinne des § 10 Satz 2 AGG; ob die Ungleichbehandlung wegen des Alters durch ein legitimes Ziel im Sinne des § Satz 1 gerechtfertigt ist, kann offenbleiben.