Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 14 vom 17.03.2016
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 46/13
ArbG Stuttgart, vom 05.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 7/13
Altersdiskriminierung durch das Konzept 60+ für FührungskräfteZeitlicher Geltungsbereich des AGG bei Vereinbarungen über AltersgrenzenBefristung des Arbeitsverhältnisses als Entlassungsbedingung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGGPrüfungsanforderungen des § 7 Abs. 1 AGG an eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten GrundesDie Beweislastregelung des § 22 AGG bei Altersgrenzenregelungen unter Beachtung der Wertung des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG
BAG, Urteil vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 8 AZR 677/14
DRsp Nr. 2016/6230
Altersdiskriminierung durch das Konzept "60+" für FührungskräfteZeitlicher Geltungsbereich des AGG bei Vereinbarungen über AltersgrenzenBefristung des Arbeitsverhältnisses als Entlassungsbedingung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2AGGPrüfungsanforderungen des § 7 Abs. 1AGG an eine Benachteiligung wegen eines in § 1AGG genannten GrundesDie Beweislastregelung des § 22AGG bei Altersgrenzenregelungen unter Beachtung der Wertung des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG
1. Die Regelungen des AGG sind auch auf Altersgrenzen anzuwenden, die vor Inkrafttreten des Gesetzes (18. August 2006) vereinbart wurden, wenn die Altersgrenze im Einzelfall erst mit oder nach dem Inkrafttreten des AGG erreicht wird.2. § 3 Abs. 1AGG stellt grundsätzlich bei einer unmittelbaren Benachteiligung darauf ab, dass eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere in einer vergleichbaren Situation sie erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Dies gilt auch dann, wenn es an einer konkreten Person in vergleichbarer Lage mangelt.
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