BAG - Urteil vom 11.11.1997
9 AZR 604/96
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1.; BAT § 48 Abs. 5, § 60 Abs. 1.; SGB VI VI RRG § 41 Abs. 4 S. 3; SGB VI VI ÄndG Art. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 48 BAT
BB 1998, 646
DB 1998, 1971
NJW 1998, 2308
NZA 1998, 440
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 28999/95
II. Landesarbeitsgericht Berlin - Urteil vom 06. August 1996 12 Sa 50/96 ,

Altersgrenze - Weiterbeschäftigung - tarifliche Ansprüche bei späterer Beendigung

BAG, Urteil vom 11.11.1997 - Aktenzeichen 9 AZR 604/96

DRsp Nr. 1998/4360

Altersgrenze - Weiterbeschäftigung - tarifliche Ansprüche bei späterer Beendigung

»Angestellte, die wegen § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI RRG über das 65. Lebensjahr hinaus beschäftigt wurden und deren Arbeitsverhältnisse nach Art. 2 SGB VI ÄndG mit dem 31. März 1995 endeten, haben keinen Anspruch auf den nach § 48 Abs. 5 BAT erhöhten Urlaub, der den Angestellten zusteht, die nach § 60 Abs. 1 BAT mit Erreichung des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1.; BAT § 48 Abs. 5, § 60 Abs. 1.; SGB VI VI RRG § 41 Abs. 4 S. 3; SGB VI VI ÄndG Art. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung und Zahlung einer Zuwendung.

Die am 26. Dezember 1928 geborene Klägerin war seit dem 1. Januar 1978 bei dem beklagten Land als Ärztin beschäftigt. Auf L das Arbeitsverhältnis sind die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags und die ihn ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge anzuwenden.

Diese lauten u.a.:

"§ 48 Abs. 5