LAG Berlin - Urteil vom 26.07.1993
15 Sa 52/93
Normen:
BAT-O § 60 Abs. 1 ; Einigungs-Vertrag Art. 20 Abs. 1, Anlage I Kapitel XIX A III Nr. 1 Abs. 2 Satz 7 ; GG Art. 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 1993, 333
Streit 1993, 172
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 92 Ca 27177/92

Altersgrenze: Verfassungswidrigkeit des § 60 BAT-O in Bezug auf Frauen

LAG Berlin, Urteil vom 26.07.1993 - Aktenzeichen 15 Sa 52/93

DRsp Nr. 2001/14393

Altersgrenze: Verfassungswidrigkeit des § 60 BAT-O in Bezug auf Frauen

1. Die Übergangsvorschrift zu § 60 BAT-O verstößt gegen das Gleichberechtigungsgebot in Art 3 Abs. 2 GG, wonach die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen verboten ist, soweit hierfür sachliche Gründe nicht vorliegen. 2. Für eine "Zwangsverrentung" einer Arbeitnehmerin mit 60 Jahren unter Berufung auf die Regelungen des Rentenüberleitungsgesetzes ist eine sachliche Begründung im Verhältnis zu Männern, deren Regelaltersgrenze bei Vollendung des 65. Lebensjahres liegt und deren Arbeitsverhältnis deswegen nach § 60 Abs. 1 BAT-O erst zu diesem Zeitpunkt ohne Ausspruch einer Kündigung endet, nicht ersichtlich.

Normenkette:

BAT-O § 60 Abs. 1 ; Einigungs-Vertrag Art. 20 Abs. 1, Anlage I Kapitel XIX A III Nr. 1 Abs. 2 Satz 7 ; GG Art. 3 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die - automatische - Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin bei der Beklagten aufgrund Erreichens des Rentenalters.