BSG - Beschluss vom 12.06.2017
B 13 R 144/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 3893/16
SG Mannheim, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1391/16

Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung einer geringeren Kürzung des ZugangsfaktorsGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageHöchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 12.06.2017 - Aktenzeichen B 13 R 144/17 B

DRsp Nr. 2017/10020

Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung einer geringeren Kürzung des Zugangsfaktors Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.