LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.03.2017
L 10 R 3893/16
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3; SGB VI § 236a Abs. 2 S. 2; SGB VI § 236b Abs. 2 S. 2; SGB VI § 37; SGB VI § 38; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); SGB VI §§ 33 ff.;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1391/16

Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte MenschenRechtmäßigkeit der Kürzung des Zugangsfaktors

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2017 - Aktenzeichen L 10 R 3893/16

DRsp Nr. 2017/6625

Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen Rechtmäßigkeit der Kürzung des Zugangsfaktors

Für das Ausmaß der Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (hier: für schwerbehinderte Menschen) ist die für den Versicherten geltende normale Altersgrenze für die konkret in Anspruch genommene Rente (hier also: für schwerbehinderte Menschen) maßgebend, nicht jene für den Versicherten geltende normale Altersgrenze für eine andere Altersrente, die vom Versicherten früher abschlagsfrei hätte in Anspruch genommen werden können (hier: Altersrente für besonders langjährige Versicherte).

Da die Kürzung des Zugangsfaktors für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen jeden schwerbehinderten Versicherten trifft, ergibt sich aus der Schwerbehinderung selbst keine Benachteiligung. Vielmehr ist die Schwerbehinderteneigenschaft Voraussetzung, um die Rente mit einem früheren Rentenbeginn, als dies nicht schwerbehinderten Versicherten möglich ist, in Anspruch nehmen zu können. Eine Benachteiligung des Versicherten wegen seiner Behinderung liegt also nicht vor.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 15.09.2016 wird zurückgewiesen.