BSG - Beschluss vom 23.06.2020
B 5 R 98/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 02.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 252/18
SG Speyer, vom 16.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 539/16

Altersrente für schwerbehinderte MenschenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen B 5 R 98/20 B

DRsp Nr. 2020/10820

Altersrente für schwerbehinderte Menschen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. April 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die 1948 geborene Klägerin begehrt Altersrente für schwerbehinderte Menschen für Zeiträume vor dem 1.4.2010. Die Beklagte bewilligte ihr diese Rente im Hinblick auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zunächst ab 1.4.2011 und später - aufgrund eines bestandskräftig gewordenen sozialgerichtlichen Urteils - bereits ab 1.4.2010 (Bescheid vom 24.2.2015, Widerspruchsbescheid vom 21.8.2015). Ein Überprüfungsantrag der Klägerin vom 30.11.2015, mit dem sie die Zahlung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab 1.6.2008 begehrte, ist ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Aufgrund der Bestimmungen in § 44 Abs 4 SGB X könnten auf der Basis eines Überprüfungsantrags von November 2015 Zahlungen jedenfalls erst ab 2011 geleistet werden (Beschluss vom 2.4.2020).