Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. April 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Die 1948 geborene Klägerin begehrt Altersrente für schwerbehinderte Menschen für Zeiträume vor dem 1.4.2010. Die Beklagte bewilligte ihr diese Rente im Hinblick auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zunächst ab 1.4.2011 und später - aufgrund eines bestandskräftig gewordenen sozialgerichtlichen Urteils - bereits ab 1.4.2010 (Bescheid vom 24.2.2015, Widerspruchsbescheid vom 21.8.2015). Ein Überprüfungsantrag der Klägerin vom 30.11.2015, mit dem sie die Zahlung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab 1.6.2008 begehrte, ist ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende Urteil des
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|