BSG - Beschluss vom 30.09.2019
B 10 LW 3/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 LW 4483/18
SG Freiburg, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 LW 191/17

Altersrente nach dem ALGGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge eines Verfassungsverstoßes

BSG, Beschluss vom 30.09.2019 - Aktenzeichen B 10 LW 3/19 B

DRsp Nr. 2019/16292

Altersrente nach dem ALG Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge eines Verfassungsverstoßes

Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfassungsverstoß geltend gemacht, muss unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu der gerügten Verfassungsnorm und der ihr zugrunde liegenden Prinzipien und Grundsätze in substantieller Argumentation aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I