BSG - Beschluss vom 14.06.2018
B 5 R 18/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1638/17
SG Freiburg, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 505/17

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter rentenwerterhöhender Berücksichtigung von weiteren Zeiten einer schulischen AusbildungPauschale Behauptung einer Verfassungswidrigkeit

BSG, Beschluss vom 14.06.2018 - Aktenzeichen B 5 R 18/18 B

DRsp Nr. 2018/9713

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter rentenwerterhöhender Berücksichtigung von weiteren Zeiten einer schulischen Ausbildung Pauschale Behauptung einer Verfassungswidrigkeit

1. Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde ein Grundrechtsverstoß gerügt, ist unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.2. Nicht ausreichend ist es, eine Verfassungswidrigkeit pauschal zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 13.12.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter rentenwerterhöhender Berücksichtigung von weiteren Zeiten der schulischen Ausbildung verneint und seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 28.3.2017 zurückgewiesen.