Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 13.12.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter rentenwerterhöhender Berücksichtigung von weiteren Zeiten der schulischen Ausbildung verneint und seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 28.3.2017 zurückgewiesen.
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